Da der private Geldverleih meistens im engen Freunds- oder Familienkreis stattfindet, verzichten beide Seiten fast immer auf konkrete Vereinbarungen. Meistens heiß es nur, dass das Geld so schnell wie möglich zurückgegeben wird. Aber wie sieht es aus, wenn der Darlehensgeber das Geld dingend braucht? Was geschieht wenn der Darlehensnehmer nicht zahlt, obwohl er dazu schon lange in der Lage wäre?
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Ein Privatdarlehen – oft zwischen Familie, Freunden oder vertrauten Bekannten vergeben – ist mehr als nur ein finanzieller Vertrag. Es ist ein Ausdruck von Vertrauen. Anders als bei einem klassischen Bankkredit steht hier kein anonymes Institut dahinter, sondern ein Mensch. Jemand, der hilft, wenn’s darauf ankommt – sei es bei einer finanziellen Notlage, einem Herzensprojekt oder dem Schritt in die Selbstständigkeit.
Auch wenn das Verhältnis persönlich ist, bleibt ein solches Darlehen rechtlich betrachtet ein ernst zu nehmender Vertrag. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, genauer gesagt in § 488 Absatz 1. Dort ist klar geregelt, dass derjenige, der das Geld leiht, es dem anderen zur Verfügung stellen muss – und der, der es bekommt, zur Rückzahlung verpflichtet ist. Oft wird neben dem Darlehensbetrag auch ein Zinssatz vereinbart, damit der Kreditgeber für sein Vertrauen und Risiko zumindest eine kleine Gegenleistung erhält.
Was viele nicht wissen: Wenn bei einem privaten Darlehen kein konkretes Rückzahlungsdatum genannt wird, kann der Kredit jederzeit gekündigt werden – von beiden Seiten. Dann gilt laut § 488 Absatz 3 eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Diese Frist soll beiden Seiten genügend Zeit geben, sich auf die Rückzahlung vorzubereiten – oder sich auf neue finanzielle Lösungen einzustellen.
Gerade weil solche Vereinbarungen auf Vertrauen beruhen, ist es umso wichtiger, die Details sauber zu regeln – schriftlich, klar und fair. Denn Freundschaft schützt nicht vor Missverständnissen. Und im schlimmsten Fall wird aus einem gut gemeinten Gefallen ein langwieriger Streit.
Ein privates Darlehen ist oft ein Akt der Unterstützung – zwischen Freunden, Partnern oder Familienmitgliedern. Doch auch wenn die Grundlage Vertrauen ist, sollte ein solcher Kredit nicht ohne klare Regeln vergeben werden. Denn sobald Geld im Spiel ist, kann das Verhältnis auf die Probe gestellt werden. Umso wichtiger ist es, dass die Abmachungen schriftlich festgehalten werden.
Ein sorgfältig aufgesetzter Vertrag schützt beide Seiten. Er sollte alle wesentlichen Informationen enthalten: die vollständigen Namen und Adressen von Kreditgeber und Kreditnehmer, die genaue Höhe des Darlehens, das Datum der Auszahlung sowie die vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten. Dazu gehören beispielsweise Tilgungsraten, Fälligkeitstermine und – falls vereinbart – auch der Zinssatz. Ganz entscheidend: die Unterschriften beider Parteien. Sie verleihen dem Dokument Verbindlichkeit.
Aber auch wenn kein förmlicher schriftlicher Vertrag vorliegt, bedeutet das nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht. In der Praxis können E-Mails, Chatverläufe, Überweisungsbelege mit Verwendungszweck oder ein unterschriebenes Schuldanerkenntnis wichtige Beweise sein. Sie zeigen, dass es eine Vereinbarung gab – und schaffen rechtliche Klarheit, falls es zu Streitigkeiten kommt.
Im privaten Bereich werden Zinsen manchmal an verwerflich angesehen. Es erscheint nit richtig, wenn beispielsweise ein Vater seinem Sohn durch ein Darlehen hilft, dass der Vater dadurch Einnahmen erzielt. Aber die Vergabe eines zinsfreien Darlehens bedeutet in der Regel einen Einnahmeverlust beim Kreditgeber. Würde er sein Geld bei der Bank anlegen, bekäme er Zinsen. Aus diesem Grund betrachtet der Gesetzgeber den Verzicht auf Zinsen als Schenkung.
Ein oft übersehener Punkt bei privaten Krediten sind die steuerlichen Folgen. Wer Zinsen für ein Darlehen erhält, muss diese grundsätzlich als Einkommen versteuern. Aber auch ein zinsloser Kredit kann steuerliche Konsequenzen haben: Wird ein Darlehen ohne Zinsen oder zu einem deutlich zu niedrigen Zinssatz gewährt, kann das Finanzamt darin eine Schenkung sehen. Die Grundlage dafür bildet der sogenannte “fiktive Zinsvorteil” – also der Betrag, den der Darlehensnehmer durch die fehlenden Zinsen einspart.
Ein aufsehenerregendes Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. April 2022 (Az. 3 K 273/20) bestätigte diesen Ansatz. Dort wurde ein zinsfreies Darlehen zwischen Privatpersonen als steuerpflichtige Schenkung eingestuft. Das Gericht legte dabei den gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % nach § 15 des Bewertungsgesetzes zugrunde.
Ob und in welchem Umfang tatsächlich Schenkungssteuer anfällt, hängt von den Freibeträgen ab – und diese richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich vorab steuerlich beraten lassen.
Anwaltlicher Rat ist ohnehin sinnvoll, damit beide Seiten sicher sein können, dass im Vertrag genau das festgehalten wird, was Darlehensnehmer und -geber beabsichtigen. Nur wenn der Vertrag juristische eindeutig formuliert ist, haben alle die Sicherheit die sie sich wünschen.
Denn ein Privatdarlehen kann helfen, Träume zu verwirklichen – aber nur dann, wenn Vertrauen und Verbindlichkeit im Einklang stehen.
Die Rückforderung eines privaten Darlehens kann verschiedene Etappen durchlaufen – von freundlichen Erinnerungen bis hin zu gerichtlichen Maßnahmen. Eine strukturierte Vorgehensweise erhöht die Chancen, die ausstehende Summe erfolgreich zurückzuerhalten
Zu Beginn sollte der Darlehensgeber den direkten Kontakt zum Darlehensnehmer suchen. Oft ist der Grund für die ausbleibende Rückzahlung harmlos – ein Missverständnis oder ein vorübergehender Engpass. Eine höfliche Zahlungserinnerung genügt in vielen Fällen. Sie sollte folgende Informationen enthalten:
Ein Entgegenkommen durch Ratenzahlung oder eine Fristverlängerung kann hilfreich sein, um gemeinsam eine Lösung zu finden.
Bleibt die Zahlung trotz Erinnerung aus, ist der nächste Schritt eine formelle Mahnung. Diese sollte unbedingt schriftlich und idealerweise per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Der Inhalt sollte umfassen:
Mit der Mahnung gerät der Schuldner rechtlich in Verzug – sofern nicht schon durch die ursprüngliche Vereinbarung ein Verzug eingetreten ist.
Ein Verzug hat rechtliche Konsequenzen: Der Gläubiger darf Verzugszinsen verlangen (derzeit 5 % über dem Basiszinssatz der EZB) sowie gegebenenfalls Schadensersatz – etwa für Anwaltskosten – geltend machen.
Reagiert der Schuldner weiterhin nicht, kann der Gläubiger das gerichtliche Mahnverfahren nutzen. Dies ist ein vereinfachter Weg zur Durchsetzung von Geldforderungen:
Legt der Schuldner Widerspruch ein, endet das Mahnverfahren. Dann muss der Gläubiger entscheiden, ob er Klage erhebt.
Kommt es zur Klage, muss der Gläubiger den Darlehensvertrag und die Auszahlung beweisen. Für Beträge über 5.000 Euro ist ein Anwalt vor dem Landgericht Pflicht. Bei geringeren Beträgen genügt das Amtsgericht – auch ohne Anwalt.
Ein vollstreckbarer Titel bleibt 30 Jahre gültig. Nachgerichtliche Zinsen hingegen unterliegen kürzeren Verjährungsfristen – darauf sollte man achten.