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Kündigung von Darlehen

Wir helfen bei Darlehenskündigungen

Egal ob die Bank plötzlich ein gewährtes Darlehen kündigt oder ob Sie diese wünschen, es sind bestimmte Vorschriften einzuhalten. Wir achten darauf, dass Sie nicht benachteiligt werden und sowohl die gesetzlichen Vorschriften als auch der vereinbarte Darlehensvertrag eingehalten wird.

Ihre Experten für Bank- und Kapitalmarktrecht:

  • Über 10 Jahre Erfahrung im Bankrecht
  • Schnelle Ersteinschätzung Ihres Falles
  • Kompetente Beratung durch Fachanwälte im Bankrecht
  • Erfahrene Begleitung bei Kapitalanlagen und Krediten
  • Wir vertreten Ihre Interessen gegenüber Banken und Kreditinstituten

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie uns gerne an unter der 030 856 13 77 20 oder schreiben Sie uns eine E-Mail über unser Kontaktformular.

Wir beraten und vertreten Sie in Berlin und bundesweit im Bankrecht

Wenden Sie sich an uns, wenn ein Darlehensvertrag gekündigt werden soll. Wir helfen Ihnen, damit Ihre Rechte berücksichtigt werden.

Wir setzen Ihre Interessen durch - In Berlin & bundesweit

Die wichtigsten Informationen zu Darlehenskündigungen

Kündigung seitens des Darlehensnehmers

Ihnen steht als Darlehensnehmer sowohl ein ordentliches als auch ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Sie haben das Recht, einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu beenden. Anders sieht es aus, wenn Sie eine Vereinbarung über einen festen Zinssatz getroffen haben. Diesen können Sie lediglich mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf der Zinsbindungsfrist ordentlich kündigen beziehungsweise nach zehn Jahren mit einer Frist von 6 Monaten.

Ansonsten haben Sie lediglich das Recht auf eine außerordentliche Kündigung nach § 490 BGB, wenn das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist und Sie eine anderweitige Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache anstreben.

Kündigung seitens des Darlehensgebers

Niemand darf ein einmal gewährtes Darlehen ohne Grund sofort zurückverlangen, aber es gibt die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung von § 490 oder 498 BGB. Dieses greift, wenn sich Ihre Vermögensverhältnisse oder die Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit wesentlich verschlechtert. Auch muss die Rückzahlung des Darlehensselbst unter Verwertung der Sicherheit gefährdet sein. Laut § 498 dürfen Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag wegen Zahlungsverzug kündigen.

Sie müssen allerdings mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen im Verzug sein oder bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer längeren Vertragslaufzeit mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens.

Unser Rat

Die gesetzlichen Regelungen lassen meistens einen großen Ermessensspielraum. Bei Verbraucherdarlehens muss der Kreditgeber zunächst eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags einräumen, über die Folgen bei Nichtzahlung innerhalb der Frist aufklären und ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.

Generell besteht die Möglichkeit, vertraglich andere Regelungen zu vereinbaren. Wir prüfen daher den Darlehensvertrag auf entsprechende Klauseln enthält und ob diese zulässig sind.