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Bürgschaften

Bürgen sollten die Verträge genau prüfen

Wir beraten über die Folgen von Bürgschaften

Banken verlangen natürlich Sicherheiten, um das sogenannte Ausfallrisiko so gering wie möglich zu halten. Wenn Sie als Kreditnehmer weder Immobilien noch andere Werte besitzen, die als Sicherheit dienen können, ist oft ein Bürge erforderlich. Bitte stellen Sie sich nicht leichtfertig als Bürge zur Verfügung und sprechen Sie zunächst mit uns, bevor Sie etwas unterschreiben.

Ihre Experten für Bank- und Kapitalmarktrecht:

  • Über 10 Jahre Erfahrung im Bankrecht
  • Schnelle Ersteinschätzung Ihres Falles
  • Kompetente Beratung durch Fachanwälte im Bankrecht
  • Erfahrene Begleitung bei Kapitalanlagen und Krediten
  • Wir vertreten Ihre Interessen gegenüber Banken und Kreditinstituten

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie uns gerne an unter der 030 856 13 77 20 oder schreiben Sie uns eine E-Mail über unser Kontaktformular.

Wir beraten und vertreten Sie in Berlin und bundesweit im Bankrecht

Lassen Sie sich auf keine Bürgschaft ein, bevor Sie mit uns, den erfahrenen Anwälten im Bankrecht gesprochen haben.

Wir setzen Ihre Interessen durch - In Berlin & bundesweit

Die wichtigsten Informationen zu Bürgschaften

Unterschiede bei den Bürgschaften

Es gibt Ausfallbürgschaft (gewöhnliche Bürgschaft), selbstschuldnerische Bürgschaft und Bürgschaft auf erstes Anfordern. Bei einer Ausfallbürgschaft können Sie vom Gläubiger verlangen, dass er zunächst alle Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner und dessen Vermögen ausschöpft, bevor Sie als Bürge einspringen müssen. So sind Sie zumindest geschützt, solange der Schuldner noch verwertbares Vermögen hat.

Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist das Risiko größer, denn Sie müssen die Verpflichtungen des Schuldners übernehmen, sobald er ausstehende Forderungen nicht mehr begleicht. Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern müssen Sie für den Schuldner einspringen, selbst wenn die Forderung der Bank nicht berechtigt ist, weil sie beispielsweise die Möglichkeit der Aufrechnung hat.

Besonderheiten bei Ehegatten

Nach § 1357 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, „Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie” zu tätigen, mit der Folge, dass der andere Ehegatte dafür ebenfalls haftet. Es kommt letztendlich auf die Höhe des Kredits und auf dessen Verwendung an. Schulden, die für den Kauf eines günstigen Familienautos aufgenommen werden, fallen unter diese Regelung, der Kauf eines Luxusautos kaum.

Umgekehrt kann eine Bürgschaft, die ein Ehegatte für den Kredit seines Partners eingeht, unwirksam sein. Der BGH sieht Sittenwidrigkeit gegeben, wenn der Bürge durch Übernahme der Verpflichtung finanziell stark überfordert ist, er ausschließlich aus emotionaler Verbundenheit die Bürgschaft übernahm und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausnutzte. Generell kommt es auf den Einzelfall an.

Unser Rat

Lassen Sie sich vor der Übernahme einer Bürgschaft immer anwaltlich beraten und gehen Sie keine Verpflichtungen aus emotionaler Verbundenheit ein. Im Rahmen einer Trennung ist es immer sinnvoll sich mit den Schulden des Partners auseinander zu setzen, denn auch nach einer Scheidung bleibt unter Umständen die Pflicht die Schulden des Ex-Partners zu übernehmen.