Selbstständige die direkt oder indirekt von Maßnahmen zur Eindämmung von Corona betroffen sind stehen großzüge Hilfen vom Staat zu. Fest steht, dass der Staat umfassende Hilfsprogramm aufgelegt hat. Eines ist sogar speziell auf Betriebe zu geschnitten, die kaum Kosten haben und vom Umsatz leben müssen.
Zu unterscheiden ist zwischen
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Wir beraten & vertreten Sie in Berlin im Bank- und Kapitalmarktrecht
Als erfahrene Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten wir Sie zu allen relevanten Themen, die für Sie als Unternehmer im Zusammenhang mit staatlichen Fördermitteln zur “Corona-Krise” wichtig sind.
Wir setzen Ihre Interessen durch - In Berlin & bundesweit
Allen Firmen und Selbständigen mit weniger als 750 Mio. Euro Jahresumsatz die im deutschen Wirtschaftsraum tätig sind und die vor dem 31.12.2019 keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten (drohende Insolvenz etc.) hatten, die eine der beiden folgenden Fälle eintraten:
Betrieb 1 hat Anspruch auf Überbrückungshilfe II, da er in den Monaten April 2020 und Mai 2020 jeweils weniger als 50 % des Umsatzes der Monate April 2019 und Mai 2019 erwirtschaften konnte. Insgesamt sank der Umsatz in dem Zeitraum um 21,5 %.
Der Anspruch würde auch bestehen, wenn beispielsweise im April 45.000 € Umsatz entstand, aber im Mai nur 30.000 €. Im Vorjahr betrug der Umsatz für April und Mai zusammen 180.000 Euro, im gleichen Zeitraum betrug er im Jahr 2020 nur 75.000 Euro. Er lag also im Durchschnitt der beiden aufeinanderfolgenden Monate unter 50 % des Vorjahres.
Betrieb 2 hat keinen Anspruch obwohl der Umsatz um 28.4 % sank, denn er verringert sich lediglich in den Monaten April 2020 und Juni 2020 um mindestens 50 %. Es gab keinen entsprechenden Einbruch in 2 aufeinanderfolgenden Monaten.
Betrieb 1 hat Anspruch auf Überbrückungshilfe II, da der Umsatz in Zeitraum April bis August 2020 um 34,9 % zurückgegangen ist. Hier zählt der Gesamtumsatz in dem Zeitraum. es ist unerheblich, dass es sogar Monate mit Umsatzsteigerung gab.
Betrieb 2 hat keinen Anspruch. Der Umsatzrückgang von 28,4 % in Betrieb 2 reicht nicht aus. Der starke Umsatzrückgang im Juni rechtfertigt auch keinen Anspruch gemäß den Bedingungen des ersten Falls, weil der Umsatz nicht in zwei aufeinanderfolgenden Monaten um mehr als 50 % zurückging.
Der Umsatzrückgang betrug auch im Durchschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Betrieb weniger als 50 % des Vorjahreszeitraumes. Aus diesen Gründen hat nur Betrieb 1 einen Anspruch.
Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich um die Einnahmen, die aufgrund einer Leistung entstanden. Welchem Monat die Einnahme zuzurechnen ist, hängt von der Art der Versteuerung, Ist-Versteuerung (nach vereinnahmten Entgelten) oder Soll-Versteuerung (nach vereinbarten Entgelten).
Beispiel: Ein Zahlungseingang im Juni für eine Rechnung, die den Monat Januar betrifft, wird bei Ist-Versteuerung dem Monat Juni zugerechnet, bei Soll-Versteuerung dem Monat Januar.
Wenn aufgrund von starken saisonalen Schwankungen im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt wurde, ist kein Umsatzrückgang für den Anspruch auf Überbrückungshilfe 2 der entsprechenden Monate im Jahr 2020 erforderlich.
Die Überbrückungshilfe II wird für maximal vier Monate (September, Oktober, November und Dezember 2020) ausgezahlt. Die Förderhöhe orientiert sich an den erwarteten Umsatzeinbrüchen der entsprechenden Monate gegenüber dem Vorjahresumsatz dieser Monate. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, zählen die Umsätze der Monate November 2019 bis Februar 2020 als Vergleichsmonate.
Gefördert werden ausschließlich förderfähige FixkostenUmsatzeinbruch | Prozentsatz |
von mehr als 70 Prozent | 90 % |
ab 50 Prozent bis 70 Prozent | 60 % |
von weniger als 50 Prozent aber von mindestens 30 % | 40 % |
Wenn der Umsatz im November 2020 voraussichtlich 55 % des Umsatzes im November 2019 entspricht werden 60% der förderfähige Fixkosten ausgezahlt. Die maximale Förderhöhe je Monat beträgt 50.000 Euro.
Kosten | Anmerkung | |
Mieten und Pachten |
Keine Mieten für Privaträume
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, müssen bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind |
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Mieten und Pachten |
Keine Mieten für Privaträume
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, müssen bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind |
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Weitere Mietkosten (z.B. für betrieblich genutzte Fahrzeuge und Maschinen) | Nutzungsanteil muss nach steuerlichen Vorschriften ermittelten werden | |
Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen | Kosten für Privatkredite und Tilgung werden nicht gefördert | |
Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen | Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten zählen nicht, es sei denn sie beruhen auf Corona-bedingten Hygienemaßnahmen | |
Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen | Trennung von Privatausgaben beachten | |
Betriebliche Lizenzgebühren | für Patente und Nutzung von Software | |
Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben beispielsweise Kosten für Dienstleister | Keine privaten Versicherungen, keine Eigenanteile zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung, Berufsgenossenschaft oder zur Künstlersozialkasse, die den Unternehmer absichern. Keine variablen Kosten wie Rechnung freier Mitarbeiter oder Kosten für den Wareneinsatz | |
Personalaufwendungen | Werden pauschal errechnet. Kosten für Auszubildende werden nach tatsächlichem Aufwand erfasst. Kein Anspruch auf Kosten die vom Kurzarbeitergeld abgedeckt werden. | |
Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstalter | Aufgrund coronabedingter Ausfälle sind Rückerstattungen an Vermittler oder Veranstalter zu leisten. Betrifft nur bestimmte Buchungs- und Stornierungszeiträume | |
Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe in der 2. Phase anfallen. | anteilig |
Wichtig: Die private Lebenshaltung oder ein fiktiver Unternehmerlohn sind keine förderfähigen Kosten.
Um den Antrag auf Plausibilität zu prüfen, zieht der prüfende Dritte diese Unterlagen heran:
Außerdem ist eine Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 erforderlich.
Ein Bewilligungsbescheid der Soforthilfe, sofern diese gewährt wurde, ist ebenfalls hilfreich.
Falls der Jahresabschluss 2019 oder die erforderlichen Kennzahlen noch nicht vorliegen, wird der Jahresabschluss 2018 herangezogen. Unternehmen, die von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit sind, müssen die Plausibilität anhand der Umsatzsteuerjahreserklärung belegen.
Wenn Sie für 4 Monate eine geringere Überbrückungshilfe als 15.000 Euro beantragen, kann der prüfende Dritte seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.
Die Kosten für den prüfenden Dritten zahlt der Antragsteller. Diese werden aber anteilig entsprechend dem Prozentsatz der Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe 2 übernommen. Sollte der Antrag abgelehnt werden, gibt es keinen Zuschuss.
Wenn im Rahmen der Schussrechnung sich der Prozentsatz der Förderung verändert, wird auch der Zuschuss entsprechend verringert. Wenn die Fördersumme insgesamt zurückzugeben ist, erhält der Antragsteller 40 % der Kosten.