Regelmäßige Steuervorauszahlungen sind für die meisten Unternehmen aktuell ein großes Problem, denn es mangelt aufgrund von Umsatzeinbrüchen an liquiden Mitteln. Hinzukommt, dass die festgelegten Beträge auf den Daten der vergangenen Jahre basieren und daher in Anbetracht der jetzigen Wirtschaftslage viel zu hoch sind.
Wirtschaftlich von der Corona-Pandemie betroffene steuerpflichtige können jetzt nach den neuen Regelungen die ab 19.03.2020 gelten beim zuständigem Finanzamt Anträge auf Stundung und Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, sowie auf die Gewerbesteuer stellen. Ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub kann auch gestellt werden.
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Im BMF Schreiben vom 19.03.2020 (Bundesministerium der Finanzen – Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)) sind die neuen Regeln festgehalten.
Je nach Steuerart sind unterschiedlich Behörden zuständig:
Trotz dieser unterschiedlichen Kompetenzen ist das Finanzamt, bei dem die Firma die Steuererklärungen abgibt, in der Regel der richtige Ansprechpartner für Stundungen und die Reduzierung der Vorauszahlungen.
Eine Vollstreckung droht nicht nur bei einwandfrei feststehenden Steuerforderungen beispielsweise aufgrund eines Einkommenssteuerbescheides. Auch Voraussauszahlungen, deren Höhe unter den gegebenen Verhältnissen nicht gerechtfertigt sind, dürfen die Behörden vollstrecken. Die Ämter sind aber von der Finanzverwaltung gehalten auf Antrag die Vollstreckungen auszusetzen, sofern ein Betrieb wegen Corona in finanzielle Not geraten ist.
Üblicherweise setzen die Finanzämter Vorauszahlungen für die Einkommenssteuer und ähnliche Steuern fest. Deren Höhe richtet sich nach den Gewinnen des Jahres, für welches die letzte Erklärung abgegeben wurde. Senkungen sieht das System normalerweise erst nach einer erneuten Steuererklärung vor. Betriebe, die Umsatzeinbußen durch Corona verzeichnen, haben aber gute Chancen das Finanzamt zu einer Senkung der Vorauszahlungen zu bewegen.
Bei Gewerbesteuerschulden nicht immer das Finanzamt zuständig. Wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer der Gemeinde übertragen wurde, müssen Anträge auf Stundung, Niederschlagung und Erlass der Steuer bei der zuständigen Gemeinde gestellt werden. Wird die Gewerbesteuer hingegen vom Finanzamt festgesetzt und erhoben, dann ist das Finanzamt für diese Anträge zuständig – vgl. (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 u. 2 GewStR) und den zusätzlichen Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.03.2020.
Hingegen ist für Anträge auf eine Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen weiterhin das Finanzamt zuständig. Antragstellende steuerpflichtige und die Gemeinde bekommen einen Bescheid. Die Gemeinde ist an diesen Bescheid gebunden und passt dann die Vorauszahlungen an.
Einen Musterantrag von der Finanzverwaltung der alle Anträge kombiniert und weitere Hinweise finden Sie hier.